Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeines
    1. Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierter Bestandteil der Offerte, der Bestellung (auch online), der Lieferung und der Auftragsbestätigung.
    2. Für alle vorliegenden und künftigen Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Bestellung gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich rechtsgültig bestätigt, im Onlineshop mit Klick auf Akzeptieren bestätigt sind oder wenn der Auftrag stillschweigend zu den getroffenen Bedingungen ausgeführt wird.
    3. Die vorliegenden Bedingungen können durch entsprechende Anzeige an den Kunden jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.
    4. Der Liefervertrag für Anlagen gilt als abgeschossen, wenn AWU nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme inkl. Pläne schriftlich bestätigt hat. Sofern darin keine speziellen Bedingungen enthalten sind, gelten als Ergänzung auch die Bedingungen der SIA-Norm 118 «allg. Bedingungen für Bauarbeiten».
  2. Offerten und technische Unterlagen
    1. Alle unsere Offerten, schriftlich, telefonisch oder mündlich, verstehen sich freibleibend, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Wir bemühen uns, die angebotenen Preise, Mengen, Qualitäten und Lieferfristen einzuhalten.
    2. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Schemas und dergleichen, sind nur annähernd massgebend; AWU behält sich die ihr notwendig scheinenden Änderungen vor.
    3. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von AWU und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen ausschliesslich für die Wartung und die Bedienung benutzt werden, soweit sie von AWU entsprechend gekennzeichnet worden sind.
    4. Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen sind umgehend zurückzugeben und dürfen unter keinem Titel weder direkt noch indirekt weiter verwendet werden.
  3. Umfang der Lieferung
    1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellung resp. Die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.
  4. Vorschriften am Bestimmungsort
    1. Der Besteller hat AWU auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
  5. Preis
    1. Die Preise verstehen sich für die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, in Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Verpackung, Entsorgung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Obige Daten sind verbindlich, sofern für einzelne Aufträge nicht speziell schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
    2. Versand- und Verpackungskosten entfallen ab einem Bestellwert von über 1‘500.00 Franken.
    3. AWU behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Ablieferung die Lohnansätze, die Materialpreise oder Abgaben und Wechselkurse ändern. Die Preisanpassung erfolgt entsprechend der zurzeit gültigen Gleitpreisformel des VSM (Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller).
    4. Erfolgt die Montage durch AWU, ist der Kunde verpflichtet, dass vor Montagebeginn alle bauseitigen Arbeiten ausgeführt sind und die Zufahrt gewährleistet ist. Wird durch Umstände, die nicht bei AWU liegen, die Montage verzögert oder unterbrochen, wird der Mehraufwand zusätzlich verrechnet.
    5. Ausdrücklich im Preis nicht inbegriffen sind: Die für Montage notwendigen Bauarbeiten, Gerüste, Hebemittel, sanitäre und elektrische Installationen, etc. Desgleichen Schaler, Schütze und Betriebsmittel, soweit sie nicht serienmässig zu den Geräten und Anlagen gehören. Notwendige Betriebsmittel, wie z.B. Reinigungsmittel und Betriebsstoffe, etc. werden separat verrechnet.
  6. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil von AWU ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelche Art wie folgt zu leisten, es sei denn, es sind gesonderte Vereinbarungen getroffen worden:
    2. 30 Tage netto ab Faktura Datum.
    3. Für grössere Beträge ab CHF. 30‘000.00- und Sonderanfertigungen oder Gesamtprojekte mit Planungsauftrag gelten folgende Bedingungen: 30 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 60 % nach Montage und Installation, 10 % nach Inbetriebnahme und Übergabe. Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Garantierückbehalte sind nicht gestattet. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu erfolgen.
    4. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die AWU nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglich werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von AWU nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
    5. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5 % p.a. zu entrichten. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. AWU behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von AWU erforderlich sind, mitzuwirken und erteilt mit Unterzeichnung des Auftrages AWU Vollmacht, falls es nötig erscheint, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, AWU Zugriffe von Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  8. Lieferfrist
    1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeht, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.
    2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
      1. Wenn AWU die Angaben, die sie für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
      2. Wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens von AWU liegen, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigwaren und behördliche Massnahmen.
      3. Wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
    3. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
    4. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz der Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.
    5. Wurde die Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die Ware spätestens 3 Monate nach dem vereinbarten Bereitschaftstermin abzurufen. Nach dieser Frist ist AWU berechtigt, die volle Zahlung einzufordern und für die weitere Einlagerung und eventuelle Behebung von Stillstands Schäden Rechnung zu stellen.
  9. Prüfung und Abnahme der Lieferung
    1. Der Besteller hat AWU allfällige Mängel innerhalb von 10 Tagen bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als angenommen.
    2. AWU-Geräte und Anlagen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften.
    3. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung insbesondere auf Schadenersatz und/oder Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen.
  10. Lieferung/Nutzen und Gefahr
    1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgabe der Lieferung b AWU auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die AWU nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
  11. Transport und Versicherung
    1. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind AWU rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
    2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
  12. Montage
    1. Werden Pauschal-Montagen vereinbart, so beinhaltet dieser Peis nur das in der Auftragsbestätigung aufgeführte Material. Zusatzleistungen werden separat nach Aufwand verrechnet. Siehe auch Punkt 5.4.
    2. Falls AWU Montagearbeiten zu erbringen hat, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten alle notwendigen Vorarbeiten wie Fertigstellung der Bauarbeiten, Fundamente, Zuführung von elektrischen Anschlüssen, usw. sowie eine ausreichende Beleuchtung ausführen zu lassen. Er ist auch verantwortlich dafür, dass AWU während der vorgesehenen Montagezeit freien und unbehinderten Zugang zum Montageort hat.
  13. Rechnung
    1. Der Empfänger hat die Rechnung nach Erhalt sofort zu prüfen, Beanstandungen sind innert 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als akzeptiert.
  14. Garantiebestimmungen
    1. Garantieansprüche hat der Kunde ausdrücklich als solche geltend zu machen. AWU verpflichtet sich, das Gerät bzw. alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich und nach seiner Wahl in seinen Werkstätten zu reparieren oder  zu ersetzen. Ein Austausch gegen ein neues Gerät oder die Rücknahme mit Rückerstattung des Kaufbetrages ist nicht möglich. Transportierbare Geräte sind uns franko einzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum von AWU und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Jede Haftung für Schadenersatzforderungen, insbesondere als Folge direkter oder indirekter Schäden, sowie für Unkosten und Montagekosten wird wegbedungen. Verpackungen, Aus- und Einbaukosten gehen zu Lasten des Kunden. .Fahr- oder Transportkosten werden ab dem vierten Monat nach Inbetriebnahme dem Kunden verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
    2. Die Garantiezeit für Ersatzteile beträgt 6 Monate nach Einbau/ Ersetzen durch AWU.
    3.  Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, bestimmungswidriger Benutzung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Handhabung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytische Einflüsse mangelhafter, nicht von AWU ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, äussere Einwirkungen wie Vandalismus, Naturkatastrophen, Umwelteinflüsse, Feuer, Witterungseinflüsse, Verwendung von nicht zuvor von AWU hergestellten oder autorisiertem Zubehör und/oder nicht von AWU gelieferten oder autorisierten Ersatzteilen, Vornahme von Installationen, Reparaturen oder Um- und Anbauten an Geräten durch nicht autorisierte Dritte, sowie infolge anderer Gründe, die AWU nicht zu vertreten hat.
    4. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von AWU, Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und AWU den Mangel beheben kann.
    5. Für Fremdlieferungen übernimmt AWU die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
  15. Haftung
    1. AWU hat die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und seine Garantiepflicht zu erfüllen. Hingegen ist jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wegbedungen.
  16. Gültigkeit
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit soweit sie von AWU ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
  17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und für AWU ist der Sitz der AWU Andreas Wiedmer Umwelttechnik, Oberhasli.
    2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

 

Oberhasli. 1. Januar 2017